§ 225 Dach-Hedgefonds
Zu den Hedgefonds im Allgemeinen vgl. Kz 405 § 215. § 225 regelt grundsätzliche Anforderungen an den Betrieb von inländischen Dach-Hedgefonds. Dabei wurden die Regelungen des Investmentgesetzes für Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (§ 113 InvG) mit redaktionellen Änderungen übernommen (vgl. BT-Drs. 17/12294, S. 338). Bei Dach-Hedgefonds handelt es sich nach der ausdrücklichen Klarstellung in § 214 um Publikums-AIF, was sich auch aus der Systematik erschließt. M. E. ist die Notwendigkeit der gesetzlichen Definition des Dach-Hedgefonds im KAGB fraglich, da § 215 mit der Möglichkeit der Begrenzung des Leverage durch die Bundesanstalt die Europäische Gesetzgebung zu den Hedgefonds abschließend ins deutsche Recht überführt. Die Regeln des KAGB zu den Dach-Hedgefonds sind daher auch auf Kritik gestoßen.
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