Die Vorschrift befasst sich in Absatz 1 mit der Häufigkeit der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände des Sondervermögens und mit der Häufigkeit der Feststellung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie (Anteilwertermittlung). Absatz 3 befasst sich mit der Offenlegung des Nettoinventarwertes und der Bewertung. Kern der Regelung ist das Bestreben, dem Anleger beim Erwerb von Anteilen oder bei deren Rückgabe einen möglichst aktuellen Anteilwert zu berechnen. Idealerweise wird der Anteilwert am Tage der Geschäftsabwicklung berechnet und der Abrechnung zu Grunde gelegt. Sind allerdings seit der letzten Anteilwertberechnung keine Neubewertungen von Vermögensgegenständen des Sondervermögens erfolgt, so kann der zuletzt berechnete Anteilwert zu Grunde gelegt werden, da eine Neuberechnung keine Wertänderung ergeben kann.
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