Die Vorschrift befasst sich in Absatz 1 mit der Häufigkeit der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände des Sondervermögens und mit der Häufigkeit der Feststellung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie (Anteilwertermittlung). Absatz 3 befasst sich mit der Offenlegung des Nettoinventarwertes und der Bewertung. Kern der Regelung ist das Bestreben, dem Anleger beim Erwerb von Anteilen oder bei deren Rückgabe einen möglichst aktuellen Anteilwert zu berechnen. Idealerweise wird der Anteilwert am Tage der Geschäftsabwicklung berechnet und der Abrechnung zu Grunde gelegt. Sind allerdings seit der letzten Anteilwertberechnung keine Neubewertungen von Vermögensgegenständen des Sondervermögens erfolgt, so kann der zuletzt berechnete Anteilwert zu Grunde gelegt werden, da eine Neuberechnung keine Wertänderung ergeben kann.
Lieferung: 04/19Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: