Die Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 Satz 1 wird nur auf Antrag erteilt. § 21 regelt im Wesentlichen die Anforderungen an den Inhalt des Erlaubnis-Antrags für eine OGAW-KVG. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 7a InvG und der Konzeption des § 32 KWG. Sie beruht auf Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG (Kz 900) und gilt sowohl für die interne als auch für die externe OGAW-KVG.
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