§ 21 Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung
Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nach § 20 erlaubnispflichtig, die Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 Satz 1 wird nur auf Antrag erteilt. § 21 regelt im Wesentlichen die Anforderungen an den Inhalt des Erlaubnisantrags für eine OGAW-KVG. Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb muss vor dessen Aufnahme vorliegen, da anderenfalls das unerlaubte Investmentgeschäft i. S. von § 15 betrieben werden würde. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 7a InvG und beruht auf Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG (Kz 900), sie gilt sowohl für die interne als auch für die externe OGAW-KVG.
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Investment" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Investment" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 18 Seiten € 15,41* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.