§ 21 Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung
Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nach § 20 erlaubnispflichtig, die Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 Satz 1 wird nur auf Antrag erteilt. § 21 regelt im Wesentlichen die Anforderungen an den Inhalt des Erlaubnisantrags für eine OGAW-KVG. Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb muss vor dessen Aufnahme vorliegen, da anderenfalls das unerlaubte Investmentgeschäft i. S. von § 15 betrieben werden würde. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 7a InvG und beruht auf Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG (Kz 900), sie gilt sowohl für die interne als auch für die externe OGAW-KVG.
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