Der Gesetzgeber hat mit den heute in §§ 200 und 201 enthaltenen Regelungen eine Regulierung geschaffen, die es OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften einerseits erlaubt, Wertpapierdarlehen als zusätzliche Einnahmequelle zu erschließen, andererseits aber berücksichtigt, dass der Anleger durch den Abschluss der Wertpapierdarlehensgeschäfte kein zusätzliches Risiko trägt. Die Regulierung erfolgte im Vergleich zu anderen Mitgliedsstaaten der EU bereits mit der Einführung in das KAGG durch das 2. FMFG streng. Über den heutigen § 202 bzw. den vormaligen § 9d KAGG beabsichtigte der Gesetzgeber, den OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften weitere Freiheiten bei dem Abschluss von Wertpapierdarlehen zu geben. Ein solcher Abschluss soll daher auch unter Nutzung eines organisierten Wertpapierdarlehenssystems erlaubt sein. Diese Systeme unterscheiden nicht hinsichtlich der auf ihre Teilnehmer anwendbaren Regulierungen.
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