§ 142 hat die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung der Satzung der InvAG mit fixem Kapital zum Gegenstand, insoweit sie den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft und – bei der Ausprägung der InvAG mit fixem Kapital als Spezial-AIF – die Beschränkung des Anlegerkreises auf professionelle und semi-professionelle Anleger betreffen.
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