Wesentlicher Zweck der Vorschrift ist die Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung durch die gesetzliche Festlegung einer Prüfungspflicht für den Jahresabschluss und den Lagebericht einer offenen Investmentkommanditgesellschaft. Hiermit kommt dem Abschlussprüfer eine Überwachungsfunktion zu. Nach der Gesetzesbegründung soll durch die Abschlussprüfung sichergestellt werden, dass der Jahresbericht alle erforderlichen Angaben enthält und dem Anleger die notwendige Sicherheit über die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der Verwaltung des Investmentvermögens verschafft wird (Gesetzesbegründung zum AIFM-UmsG, BT-Drucks. 17/12294, S. 246, in diesem Werk im Auszug abgedruckt unter Kz 582 S. 827 ff.).
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