§ 136 Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung
Wesentlicher Zweck der Vorschrift ist die Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung durch die gesetzliche Festlegung einer Prüfungspflicht für den Jahresabschluss und den Lagebericht einer offenen Investmentkommanditgesellschaft. Hiermit kommt dem Abschlussprüfer eine Überwachungsfunktion zu.
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