Nach § 129 Abs. 1 Satz 1 KAGB kann die offene Investmentkommanditgesellschaft – ebenso wie die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft nach Maßgabe des § 154 Abs. 1 Satz 1 KAGB – eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen.
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