Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital hat die Möglichkeit konkrete Bedingungen der Anlagemöglichkeiten in entsprechenden Vertragsbedingungen sogenannten Anlagebedingungen zu regeln. Die in der Regelung formulierten Sätze 2 und 3 entsprechen insoweit der Regelung des aufgehobenen § 96 Abs. 1d Satz 2 und 4 InvG.
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