Bei den Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 339, 340 handelt es sich ausschließlich um Blankettnormen. Die einzelnen Straf- und Bußgeldvorschriften beschreiben den Tatbestand nicht vollständig, sondern enthalten im Wesentlichen die Strafdrohung und bezeichnen die eigentliche Tathandlung, während die genauen Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit sich lediglich in Zusammenschau mit anderen Vorschriften ergeben, auf die in den Straf- und Bußgeldnormen Bezug genommen wird. Die Ausfüllungsnormen sind andere Vorschriften des KAGB, unmittelbar geltende Vorschriften des Unionsrechts oder verwaltungsrechtliche Anordnungen der Bundesanstalt. Der eigentliche Straf- und Bußgeldtatbestand ergibt sich erst aus der Zusammenschau zwischen Straf- und Bußgeldnorm und den Ausfüllungsvorschriften. Teilweise liegen auch mehrstufige Blankettnormen vor, bei denen die Ausfüllungsnorm wieder auf andere Ausfüllungsvorschriften des deutschen oder europäischen Gesetzgebers weiterverweist.
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