§§ 80 ff. KAGB dienen der Umsetzung von Art. 21 RL (EU) 2011/61 v. 08.06.2011, ABl. 2011 Nr. L 174/1 v. 01.07.2011 (insbesondere ergänzt durch Erwägungsgründe 32 und 33 der RL (EU) 2011/61 v. 08.06.2011, ABl. 2011 Nr. L 174/1 v. 01.07.2011). Die Vorschriften verweisen an mehreren Stellen auf die Art. 83 ff. DelVO (EU) 213/2013 v. 19.12.2012, ABl. 2013 Nr. L 83/1 v. 22.03.2013, die im Anhang 1 zu dieser Vorbemerkung abgedruckt sind. Zur Auslegung der dortigen Regelungen sind die Erwägungsgründe 94 ff. der DelVO (EU) 213/2013 v. 19.12.2012, ABl. 2013 Nr. L 83/1 v. 22.03.2013 heranzuziehen.
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