Regelungen zu offenen Master-Feeder-Strukturen enthält das KAGB bereits seit seinem Inkrafttreten in den §§ 171 ff. KAGB. Die dortigen Regelungen dienen der Umsetzung der Vorgaben von Kapitel VIII der Richtlinie 2009/ 65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW, OGAW IV-Richtlinie). Die Umsetzung erfolgte zunächst in den §§ 45a ff. InvG a. F. (vgl. insoweit die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/ EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW- IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG) vom 24.1.2011, BT-Drs. 17/4510, S. 138, abgedruckt unter Kz. 582 S. 74 ff.).) Die Regelungen des KAGB a. F. betrafen aber lediglich OGAW-Fonds und – über den Wortlaut der Richtlinie hinaus – sonstige Investmentvermögen im Sinne der §§ 220 ff. KAGB. Die dortigen Regelungen betrafen ausdrücklich nicht geschlossene Investmentvermögen.
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