Die §§ 181 bis 191 KAGB regeln die Verschmelzung offener Publikumsinvestmentvermögen. Sie gehen auf die Vorgängervorschriften der §§ 40 bis 40h bzw. §§ 95 Abs. 7, 100 Abs. 5 des aufgehobenen InvG (in der Fassung vom 22.02.2011) zurück und setzen gleichzeitig, soweit an der Verschmelzung OGAW beteiligt sind, die europarechtlichen Vorgaben der OGAW- Richtlinie um.
Lieferung: 06/16
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: