Die §§ 181 bis 191 KAGB regeln die Verschmelzung offener Publikumsinvestmentvermögen. Sie gehen auf die Vorgängervorschriften der §§ 40 bis 40h bzw. §§ 95 Abs. 7, 100 Abs. 5 des aufgehobenen InvG (in der Fassung vom 22.02.2011) zurück und setzen gleichzeitig, soweit an der Verschmelzung OGAW beteiligt sind, die europarechtlichen Vorgaben der OGAW- Richtlinie um.
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