Die Aussteller- oder Emittentengrenzen sind Teil der Anlagegrenzen für OGAW, kommen aber auch bei gemischten Investmentvermögen (§ 218 Satz 2) und offenen inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen (§ 284 Abs. 1) zur Anwendung. Ihr Zweck liegt in einer kalibrierten, also insbesondere nach privaten und öffentlichen Emittenten abgestuften Begrenzung des Risikos, dass sich der Ausfall weniger oder auch nur eines Ausstellers intensiv auf den Nettoinventarwert eines Investmentvermögens auswirkt. Das beim Erwerb von Wertpapieren grundsätzlich unvermeidbare Emittentenrisiko darf also nicht durch den zusätzlichen Aufbau von Klumpenrisiken potenziert werden. Dieser Grundsatz wird auch auf Derivate und strukturierte Produkte im Rahmen der §§ 23, 24 DerivateV ausgeweitet.
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