Im Wortlaut: § 12 Absätze 2 und 3 VermAnlG – Werbung für Vermögensanlagen |
(2) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen der folgende deutlich hervorgehobene Warnhinweis aufgenommen wird: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Bei einer Werbung in elektronischen Medien, in der ausschließlich Schriftzeichen verwendet werden, kann der Hinweis in einem separaten Dokument erfolgen, wenn die Werbung 1. weniger als 210 Schriftzeichen umfasst und 2. einen deutlich hervorgehobenen Link auf dieses Dokument enthält, der mit „Warnhinweis“ gekennzeichnet ist. (3) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen, die eine Angabe zu einer Rendite der Vermögensanlage enthält, die nicht lediglich eine vertragliche feste Verzinsung der Vermögensanlage wiedergibt, der folgende deutlich hervorgehobene Hinweis aufgenommen wird: „Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen.“ |
Im Wortlaut: § 13a Absatz 2 VermAnlG – Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts |
(2) Ist die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehrlich, muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 auf der Internetseite der Internet-Dienstleistungsplattform und des Anbieters ohne Zugriffsbeschränkungen für jedermann zugänglich sein. |
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VermAnlG
Herausgegeben von: Dr. Lea Maria Siering, Dr. Anna Lucia Izzo-Wagner Rentabel und aufsichtskonform: Das Vermögensanlagerecht birgt neben komplexen Aufsichtsbefugnissen und Compliance-Risiken auch vielseitige Marktpotentiale: Etwa durch Erleichterungen bei der Schwarmfinanzierung oder bei Genossenschaften. Die Konsequenzen für Geschäftsmodelle, Portfolios und Aufsichtspraxis erläutert der Berliner Kommentar VermAnlG mit
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