Mit dem Formblatt wird der Verpflichtung nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 170/1) zur Unterrichtung der Gläubiger Rechnung getragen.
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