§ 99 regelt die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsrecht einer KVG erlischt, während sich die Rechtsfolgen des Erlöschens aus § 100 ergeben. Das Erlöschen bzw. der Verlust des Verwaltungsrechts tritt ein im Falle der Kündigung des Verwaltungsrechts bzw. der Auflösung der KVG. Beide Anlässe für die Beendigung des Verwaltungsrechts haben ihre Grundlage in der Sphäre der KVG.
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