Die Anteilinhaber sind von der Mitwirkung an der allein der KVG nach 26 Abs. 1 zustehenden Verwaltung des Sondervermgens ausgeschlossen. Sie haben auch im brigen keine Mitwirkungsrechte, die den Beteiligten an Bruchteilsgemeinschaften (dazu Kz 405 92 Rz 14) nach den hierfr geltenden allgemeinen zivilrechtlichen Regeln an sich zustehen. Insbesondere sind die Rechte, die Aufhebung der Gemeinschaft der Anteilinhaber zu verlangen und ber das Sondervermgen oder die Gegenstnde des Sondervermgens zu verfgen, nach 95 Abs. 2 Satz 3 und 99 Abs. 5 ausgeschlossen. Der Gesetzgeber beschrnkt die Anteilinhaber von deren Rechten gegenber der KVG nach den Anlagebedingungen (z. B. auf Ausschttungen) einmal abgesehen allein auf das Rckgaberecht nach 98 Abs. 1 und das Recht, im Rahmen des 95 Abs. 2 Anteilscheine an Dritte zu veruern.
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