Die Sondervermögenskonstruktion erwies sich im ursprünglichen KAGG als erforderlich, weil in Deutschland im Gegensatz zu den Ländern, die schon bisher ein variables Aktienkapital kannten (z. B. USA, Niederlande, Großbritannien), eine gesellschaftsrechtliche Lösung, bei der das Gesamtvermögen der Investmentgesellschaft unmittelbar den Anteilinhabern in ihrer Eigenschaft als Aktionären zusteht, für einen open-end-Fonds nicht möglich gewesen wäre. Es blieb nur die Möglichkeit, Investmentfonds nach dem Vertragstyp vorzusehen und zwar in der Ausgestaltung sowohl der Miteigentums- als auch der Treuhandlösung. Da aber in diesem Fall eine Verwaltungsgesellschaft vorhanden sein muss, die nicht mit der Gesamtheit der Anleger identisch ist, musste eine gewisse Verselbständigung des den Anteilinhabern zustehenden Vermögens geschaffen werden, dass vom Eigenvermögen des Verwaltungsträgers getrennt und einem eigenen rechtlichen Schicksal unterworfen wurde.
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