Mit den Regelungen des § 88 KAGB werden Art. 21 Abs. 12 bis Abs. 14 der RL (EU) 2011/61 v. 08.06.2011, ABl. 2011 Nr. L 174/1 v. 01.07.2011 in nationales Recht umgesetzt. Die Vorschrift dient dem Anlegerschutz, soll aber gleichzeitig gewährleisten, dass das Haftungsregime zu einer ausgewogenen Übernahme der Verantwortung für Verluste nicht nur durch die AIF- Verwahrstelle, sondern auch durch die sonstigen Beteiligten führt (vgl. Moericke, in: Baur/Tappen, Investmentgesetze (Band 1), 3. Aufl. 2014, § 88 KAGB Rz 4).
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