§ 85 KAGB entspricht in weiten Teilen der für OGAW geltenden Regelung des § 70 KAGB, berücksichtigt aber die Besonderheiten bei der Verwahrung von AIF. § 85 Abs. 1 KAGB regelt die Grundsätze, denen jedes Handeln der Verwahrstelle zu folgen hat. Wenn es dort heißt, die Verwahrstelle müsse ihre Tätigkeit „ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des inländischen AIF und seiner Anleger“ ausüben, so entspricht dies der Zielsetzung, die sich bereits aus Erwägungsgrund 38 sowie aus dem nahezu wortlautgleichen Art. 21 Abs. 10 Unterabsatz 1 der RL (EU) 2011/61 v. 08.06.2011, ABl. 2011 Nr. L 174/1 v. 01.07.2011 ergibt. Diese Zielsetzung steht allerdings in einem gewissen Spannungsverhältnis dazu, dass die AIF-Verwahrstelle (jedenfalls im Rahmen der geltenden Gesetze und der Anlagebedingungen) den Weisungen der AIF-Verwaltungsgesellschaft Folge zu leisten hat.
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