In § 83 KAGB geht ein Großteil der früher in § 27 InvG geregelten Kontrollfunktion auf. Die Vorschrift wird darüber hinaus um Elemente ergänzt, die der Umsetzung von Art. 21 Abs. 7 und Abs. 9 RL (EU) 2011/61 v. 08.06.2011, ABl. 2011 Nr. L 174/1 v. 01.07.2011 dienen. Sie wird über den Verweis in § 83 Abs. 7 KAGB durch die Vorgaben in Art. 85 bis 97 DelVO (EU) 213/2013 v. 19.12.2012, ABl. 2013 Nr. L 83/1 v. 22.03.2013 näher konkretisiert.
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