§ 80 KAGB regelt die Beauftragung der Verwahrstelle und die dabei zu beachtenden Anforderungen an die Person und die Auswahl der Verwahrstelle sowie an den Verwahrstellenvertrag. Die Vorschrift dient im Wesentlichen der Umsetzung von Art. 21 Abs. 1 bis Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 RL (EU) 2011/ 61 v. 08.06.2011, ABl. 2011 Nr. L 174/1 v. 01.07.2011 (vgl. BT-Drs. 17/12294, S. 231). Hinsichtlich des Inhalts des Verwahrstellenvertrags erfährt § 80 KAGB eine Konkretisierung durch Art. 83 DelVO (EU) 213/2013 v. 19.12.2012, ABl. 2013 Nr. L 83/1 v. 22.03.2013.
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