Die BaFin und die Deutsche Bundesbank erlangen aufgrund ihrer Aufsichtstätigkeit detaillierte vertrauliche Kenntnisse und Informationen über die Verhältnisse der Kapitalverwaltungsgesellschaften und dritter Personen und Unternehmen einschließlich deren Beschäftigten, an denen ein Geheimhaltungsinteresse der der Aufsicht unterworfenen Personen und Unternehmen besteht. § 8 enthält ein Verbot der unbefugten Offenbarung und Verwertung von geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen durch die Bundesanstalt und die in dieser Vorschrift genannten Personen. Der Schutz der aufsichtsunterworfenen Personen und Unternehmen sowie der zuständigen Behörden vor einem nicht gerechtfertigten Gebrauch insbesondere ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ist der Ausgleich für ihre Informations- und Mitwirkungspflichten im Rahmen der Investmentaufsicht.
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