Nach § 8 KAVerOV tritt die Verordnung zeitgleich mit dem KAGB am 22. Juli 2013 in Kraft (vgl. Art. 28 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG), BGBl. 2013 Teil I Nr. 35, S. 1981). Nach der Verordnungsbegründung der BaFin soll durch die Parallelität des Inkrafttretens von KAGB und KAVerOV eine „lückenlose Rechtsklarheit für alle beaufsichtigten Gesellschaften“ gewährleistet werden (vgl. BaFin, Begründung zur Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung – KAVerOV, 22.07.2013, Abschnitt B – Besonderer Teil, Zu § 8 KAVerOV (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)). Zum zeitlichen Anwendungsbereich der KA- VerOV, vgl. bereits die Komm. zu § 1 KAVerOV, dort Rz 28 f. 50 f.
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