Anschließend an § 5 Abs. 2 DerivateV setzt § 8 DerivateV die Vorgaben der CESR-Guidelines um (vgl. insbesondere Box 10 der CESR-Guidelines) und regelt daher die Abgrenzung zwischen dem relativen Value-at-Risk in § 7 Abs. 1 DerivateV und den absoluten Valute-at-Risk-Ansatz in § 7 Abs. 2 DerivateV. § 5 Abs. 2 DerivateV dient zwar im Wesentlichen zunächst der Abgrenzung zwischen einfachem und qualifiziertem Ansatz, aber nicht ausschließlich. Insofern hat § 8 DerivateV hier hauptsächlich klarstellenden Charakter, da die Inhalte von § 5 Abs. 2 DerivateV, der sich auf die Wahl der „Methoden“ bezieht, weitestgehend abgedeckt sind (BaFin, Erläuterungen zur Derivateverordnung vom 22. Juli 2013, zu § 8, abgedruckt unter Kza 182).
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