Der durch das Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoG) in 2021 neu eingeführte § 7b stellt eine Abkehr des Schriftformerfordernisses und der Papierform als wesentliches Medium des dauerhaften Datenträgers dar und verschafft der Digitalisierung im Fondsbereich die rechtsdogmatische Grundlage.
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