Weder die OGAW-Richtlinie 2009/65/EG (Kz 900) noch das InvG enthielt eine Regelung zur Haftung der Verwahrstelle. Vielmehr richtete sich nach Artikel 24 der OGAW-Richtlinie die Haftung der Verwahrstelle für eine schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Pflichten nach dem Recht des Herkunftsmitgliedsstaates und damit nach allgemeinem deutschem Zivilrecht. Dementsprechend verwies die BaFin in ihrem Rundschreiben 6/ 2010 vom 2. Juli 2010 (abgedruckt unter Kz 412 Nr. 85 S. 722) auf Nr. 19 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte deutscher Kreditinstitute, wonach die Bank bei der Inlandsverwahrung von Wertpapieren für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und hinzugezogener Personen und bei der Auslandsverwahrung für ein Auswahlverschulden haftet. Nur in § 3 Abs. 2 DepG war für den Fall der Drittverwahrung gesetzlich geregelt, dass der Verwahrer für ein Verschulden des Drittverwahrers wie für eigene Verschulden zu haften habe. Diese Haftung konnte mit Ausnahme einer Haftung für eigenes Auswahlverschulden bei der Unterverwahrung vertraglich ausgeschlossen werden.
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