§ 73 regelt die Zulässigkeit eine Auslagerung von Verwahraufgaben durch die Verwahrstelle. Ursprünglich durfte die vormals als Depotbank bezeichnete Verwahrstelle wegen der Haftungsrisiken Wertpapiere eines Sondervermögens nur einer Wertpapiersammelbank i. S. von § 1 Abs. 3 DepotG zur Verwahrung anvertrauen. Die Möglichkeit einer Drittverwahrung auch durch andere inländische Verwahrer ist durch das 4. FMFG eröffnet worden. Durch die Zulassung weiterer Drittverwahrer sollte die häufig sinnvolle Einschaltung eines spezialisierten Wertpapierdienstleisters, in der Regel eine Wertpapier-Service-Bank oder einer sogen, „global-custodian“-Bank, ermöglicht werden (Begr. RegE. Kz 582 S. 404). Ferner wurde für ausländische Papiere die Drittverwahrung im Ausland durch einen ausländischen Verwahrer ermöglicht. Dadurch sollte ein zusätzlicher finanzieller und zeitlicher Aufwand bei der Ausführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen im Ausland bei der Lieferung ausländischer Papiere vermieden und ihre Verwaltung im Ausland erleichtert werden.
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