§ 72 entspricht dem zugrunde liegenden vormaligen § 24 InvG. § 24 InvG unterschied in Abs. 1 zwischen Wertpapieren und Einlagezertifikaten, die in ein gesperrtes Depot zu legen seien, auf Sperrkonten zu verwahrenden Guthaben nach Abs. 2 sowie laufend zu überwachenden nicht verwahrfähigen Vermögensgegenständen nach Abs. 3. Diese Regelung ist zunächst weitgehend in § 72 KAGB übernommen worden. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU vom 3. März 2016 wurde die Vorschrift detaillierter gefasst und konkretisiert. Dabei wurde bei den auf gesperrten Depots zu verwahrenden Vermögenswerten nicht mehr auf Wertpapiere und Einlagezertifikate abgestellt, sondern auf in einem Konto für Finanzmarktinstrumente zu verbuchende Finanzinstrumente sowie auf Finanzinstrumente, die physisch übergeben werden können.
Lieferung: 07/18
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: