§ 72 entspricht dem zugrunde liegenden vormaligen § 24 InvG. § 24 InvG unterschied in Abs. 1 zwischen Wertpapieren und Einlagezertifikaten, die in ein gesperrtes Depot zu legen seien, auf Sperrkonten zu verwahrenden Guthaben nach Abs. 2 sowie laufend zu überwachenden nicht verwahrfähigen Vermögensgegenständen nach Abs. 3. Diese Regelung ist zunächst weitgehend in § 72 KAGB übernommen worden. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU vom 3. März 2016 wurde die Vorschrift detaillierter gefasst und konkretisiert. Dabei wurde bei den auf gesperrten Depots zu verwahrenden Vermögenswerten nicht mehr auf Wertpapiere und Einlagezertifikate abgestellt, sondern auf in einem Konto für Finanzmarktinstrumente zu verbuchende Finanzinstrumente sowie auf Finanzinstrumente, die physisch übergeben werden können.
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