Der qualifizierte Ansatz zur Ermittlung der Grenzauslastung lässt sich in zwei weitere Methoden unterteilen: den relativen (§ 7 Abs. 1 DerivateV) und den absoluten Value-at-Risk-Ansatz (§ 7 Abs. 2 DerivateV) (siehe zur Bezeichnung der beiden Ansätze auch § 8 DerivateV). Insgesamt stehen der Kapitalverwaltungsgesellschaft daher drei verschiedene Methoden (einfacher Ansatz, relativer und absoluter Value-at-Risk-Ansatz) zur Ermittlung der Grenzauslastung zur Verfügung (BaFin, Erläuterungen zur Derivateverordnung vom 22. Juli 2013, zu § 8, abgedruckt unter Kza 182).
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