Nach § 31 Absatz 4 darf die Kapitalanlagegesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Gelddarlehen gewähren oder Verpflichtungen aus Bürgschafts- oder Garantieverträgen eingehen. Als durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz die Möglichkeit geschaffen wurde, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften zu erwerben, wurde es den Kapitalanlagegesellschaften auch erlaubt, für Rechnung des Sondervermögens diesen Gesellschaften Darlehen zu gewähren, um den Kapitalanlagegesellschaften eine wirtschaftliche, im Interesse der Anteilinhaber liegende Verwaltung von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften zu ermöglichen (BT-Drucksache 13/8933, S. 119).
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