§ 68 eröffnet einer Kapitalanlagegesellschaft die Möglichkeit ein Grundstück nicht direkt zu erwerben, sondern sich an einer Gesellschaft zu beteiligen, die ihrerseits Eigentümer eines Grundstücks ist. Im Inland wird ein solcher Gesellschaftserwerb oftmals gewählt, um die bei einem Direkterwerb anfallende Grunderwerbssteuer zu vermeiden. Wegen § 1 Absatz 3 Nr. 2 GrEStG können in diesem Fall jedoch nicht alle Anteile erworben werden. Gehen bei Personengesellschaften mindestens 95% der Anteile innerhalb von fünf Jahren auf neue Gesellschafter über oder werden bei Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften mindestens 95% der Anteile in einer Hand vereinigt, fällt auch auf den indirekten Erwerb die Grunderwerbssteuer an. Die Anteilsvereinigung in einer Hand löst zeitlich unbefristet auch dann Grunderwerbssteuer aus, wenn sie nach Ablauf von fünf Jahren erfolgt.
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