§ 68 Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungsermächtigung
Die Verwahrstelle gehört zu den wichtigsten Einrichtungen des Investmentwesens. Die Trennung von Fondsverwaltung und Verwahrung des Investmentvermögens dient dem Schutz der Anleger und soll den tatsächlichen Bestand des Vermögens gewährleisten. Der institutionellen Trennung von Verwaltung und Verwahrung entspricht die in den Artikeln 21 ff. der VO (EU) 2016/438 i. V. mit § 68 Abs. 6 vorgesehene personelle Trennung der Institutionen auf der Leitungsebene. Andererseits wird die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Verflechtung zwischen KVG und Verwahrstelle gesetzlich nicht ausgeschlossen. Das hat zur Folge, dass die Gesellschafterbanken der KVG häufig als Verwahrstelle fungieren.
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