§ 67 Abs. 1 setzt Art. 22 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2011/ 61/EU v. 08.06.2011 (ABl. 2011 Nr. L 174/1 v. 01.07.2011) um. Die weitergehenden Regelungen in Art. 22 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 3 werden in § 35 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4, § 107 Abs. 3 Satz 1, § 123 Abs. 4 und § 160 Abs. 2 mit geregelt. Die übrigen Absätze von § 67 dienen der Umsetzung von Art. 22 Abs. 1 Unterabsatz 2 bis Abs. 3 der Richtlinie 2011/61/EU um.
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