§ 65 Verwaltung von EU-AIF durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist
Mit § 65 werden die Vorgaben aus Art. 41 Absatz 2 bis Abs. 4 und Abs. 6 der Richtlinie 2011/61/EU v. 08.06.2011 (ABl. 2011 Nr. L 174/1 v. 01.07.2011) in nationales Recht umgesetzt. Hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift vgl. Kz 405 vor §§ 56-66.
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