§ 6 KAVerOV bestimmt und konkretisiert auf Grundlage des § 30 Abs. 5 KAGB die Anforderungen an das Liquiditätsmanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften, die OGAW und/oder Publikums-AIF im Geltungsbereich des KAGB verwalten. Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften gelten durch den unmittelbaren Verweis in § 30 Abs. 4 KAGB die gleichen Anforderungen für das Liquiditätsmanagement (vgl. dazu sogleich unter Rz 4 f.). Im Übrigen weist § 6 KAVerOV im Hinblick auf die Kontrolle und Steuerung von Liquiditätsrisiken Parallelen zu den Anforderungen an das Risikomanagement nach § 5 KAVerOV auf (vgl. dazu noch unten Rz 8 ff.).
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