Mit § 59 wird Art. 37 Abs. 9 der Richtlinie 2011/61/EU v. 08.06.2011 (ABl. 2011 Nr. L 174/1 v. 01.07.2011) in deutsches Recht umgesetzt. Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift vgl. Kz 405 vor §§ 56 bis 66.
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