Mit § 58 werden die Vorgaben aus Art. 37 Abs. 5 bis Abs. 8 sowie Abs. 15 und Abs. 17 der Richtlinie 2011/61/EU v. 08.06.2011 (ABl. 2011 Nr. L 174/1 v. 01.07.2011) in nationales Recht umgesetzt. Die Regelung bestimmt den Ablauf des Verfahrens, das bei Einreichung eines Erlaubnisantrags durch die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft einzuhalten ist. Darüber hinaus enthält die Vorschrift eine Aussage darüber, welche Vorschriften von der ausländischen AIF Verwaltungsgesellschaft einzuhalten sind, sobald diese über eine Erlaubnis nach den Vorschriften des KAGB verfügt.
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