§ 55 dient der Umsetzung von Art. 34 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2011/61/EU v. 08.06.2011 (ABl. 2011 Nr. L 174/1 v. 01.07.2011) und regelt die Voraussetzungen, unter denen die Verwaltung eines ausländischen AIF, der weder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden soll, durch eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft möglich ist.
Lieferung: 11/14
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: