§ 55 Bedingungen für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, welche ausländische AIF verwalten, die weder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden
§ 55 dient der Umsetzung von Art. 34 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2011/61/EU v. 08.06.2011 (ABl. 2011 Nr. L 174/1 v. 01.07.2011) und regelt die Voraussetzungen, unter denen die Verwaltung eines ausländischen AIF, der weder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden soll, durch eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft möglich ist.
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