54 dient der Umsetzung von Art. 33 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Art. 6 Abs. 6 und Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2011/61/EU v. 08.06.2011 (ABl. 2011 Nr. L 174/1 v. 01.07.2011) und befasst sich als Spiegelbild der Regelung in 53 KAGB mit der Verwaltung von im Inland domilizierten Spezial-AIF oder der Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2011/61/EU durch in anderen Mitgliedstaaten der Europischen Union oder des EWR ansssigen Verwaltungsgesellschaften im Wege des grenzberschreitenden Dienstleistungsverkehrs (Abs. 1) oder ber eine Zweigniederlassung im Aufnahmemitgliedstaat Deutschland (Abs. 1 und Abs. 2). 54 gewhrt EU-Verwaltungsgesellschaften, die im Herkunftsmitgliedstaat ber eine Zulassung zum Geschftsbetrieb verfgen, ohne gesonderte Erlaubnis Zugang zum deutschen Markt. Diese grenzberschreitende Wirkung der Zulassung wird landlufig mit EU-Pass fr Verwaltungsgesellschaften beschrieben.
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