Aus steuerlicher Sicht ist das sog. Pension Asset Pooling, d. h. die Bündelung des zur Abdeckung von Pensionsverpflichtungen vorgehaltenen Vermögens in einem zentralen Investmentvehikel, dann nachteilig, wenn das Bündelungsvehikel selbst der Besteuerung unterliegt oder abkommensrechtlich als intransparentes Investmentvehikel qualifiziert. Stellt das Bündelungsvehikel selbst ein Besteuerungssubjekt dar, führt dessen Errichtung aus steuerlicher Sicht dazu, dass eine weitere Besteuerungsebene geschaffen wird. In diesem Fall besteht zudem die Gefahr, dass das Investmentvehikel abkommensrechtlich als intransparente Einheit qualifiziert und im Gegensatz z. B. zu abkommensrechtlich teilweise privilegierten Pensionsfonds selbst nicht privilegiert ist. So kann dann etwa eine im Ausland ggf. erhobene Quellensteuer – anders als im Falle der Direktanlage durch einen Pensionsfonds – nicht erstattet bzw. reduziert werden. Vor diesem Hintergrund ist sicherzustellen, dass bestehende Abkommensvergünstigungen ungeachtet der Zwischenschaltung eines Pension Asset Pooling Vehikels in Anspruch genommen werden können (s. hierzu ausführlich Kußmaul/Kloster, StuW 2014, 313 (314 ff.)).
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