In § 5 hat der Gesetzgeber besondere Geschäftsbeschränkungen in Bezug auf die Beteiligungsfinanzierung und die Refinanzierung der UBG aufgestellt. Die gemeinsame sachliche Klammer ist das Bestreben des Gesetzgebers zu verhindern, dass der mit dem UBGG geschaffene institutionelle Rahmen durch Holdingkonstruktionen für steuerliche Zwecke missbraucht wird. Dies ist ein wichtiges gesetzgeberisches Anliegen, das der Gesetzgeber auch mit anderen Vorschriften verfolgt. Gerade die konkrete Ausgestaltung des § 5 zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber in seinem Kampf gegen einen entsprechenden Gestaltungsmissbrauch z.T. über das Ziel hinausschießt. Das gilt namentlich für das Verbot des § 5 Abs. 2. Im Übrigen muss gesehen werden, dass § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 auf unterschiedliche Missbrauchsgefahren reagieren.
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