Der Abschnitt 2 (Marktrisiko) wurde angepasst, um die Vorgaben der Richtlinie 2010/43/EG sowie der CESR-Guidelines umzusetzen. Der Einsatz von Derivaten darf das Marktrisikopotenzial des Investmentvermögens maximal verdoppeln (§ 197 Abs. 2 KAGB). Ein gewisses Leverage des Investmentvermögens durch Derivate ist somit erlaubt. Die vorgenannte Auslastung der Marktrisikogrenze (Grenzauslastung) ist mindestens auf täglicher Basis zu ermitteln.
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