Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. 02. 2016 zum Investmentsteuerreformgesetz wurde der neue § 48 InvStG (2018) erstmalig veröffentlicht. Systematisch gehört § 48 InvStG (2018) zu Kapitel 3 und gilt damit nur für Spezial-Investmentfonds. Es handelt sich um eine Regelung im Abschnitt 2 und damit um eine Regelung zur Besteuerung des Anlegers eines Spezial- Investmentfonds. Im Umkehrschluss finden die Regelungen des § 48 InvStG (2018) keine Anwendung bei Anlegern in einen Investmentfonds. § 48 InvStG (2018) regelt die Ermittlungsmethodik auf Fondsebene und steht im Zusammenhang mit § 49 InvStG (2018), der die Ermittlung auf Anlegerebene normiert.
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