§ 45 Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten
Nach den Gesetzesmaterialien übernehmen Absätze 1 bis 4 der Vorschrift für geschlossene inländische Publikums-AIF, die von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet werden, die unter die Schwellenwertregelung von § 2 Abs. 5 KAGB fallen und für die nach dem Handelsgesetzbuch keine Verpflichtung zur Offenlegung eines Jahresabschlusses besteht, mit redaktionellen Anpassungen die Regelungen von § 23 Abs. 1 bis 4 des Vermögensanlagengesetzes (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 6.2.2013 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM- UmsG), BT-Drs. 17/12294, S. 223 f.).
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