§ 42 schafft die Rechtsgrundlage für Gefahrenabwehrmaßnahmen im Falle einer Gläubiger- und Vermögensgefährdung und der Unmöglichkeit einer wirksamen Aufsicht und dient damit Gläubigerschutzinteressen und der Effektivität der Aufsicht insgesamt. Die Vorschrift ermächtigt die Bundesanstalt entsprechend der Konzeption des § 46 KWG, geeignete Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zu ergreifen und so einer ansonsten drohenden Erlaubnisaufhebung entgegenzuwirken (Begr. InvändG, Kz 582 S. 622). Die Vorschrift „lehnt sich an § 46 KWG an“ (BT-Drucks. 17/12294 S. 223).
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