§ 4 KAVerOV regelt die allgemeinen Organisationspflichten von Kapitalverwaltungsgesellschaften, die OGAW und/oder Publikums-AIF im Geltungsbereich des KAGB verwalten. § 4 KAVerOV konkretisiert auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 28 Abs. 4 KAGB die Bestimmungen der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation nach § 28 Abs. 1 und 2 KAGB, die in ihrer Gesamtheit die ordnungsgemäße Durchführung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten der jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaft sicherstellen (vgl. auch Erwägungsgrund 72 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung) (ABl. EU Nr. L 83, 22.3.2013, S. 1, AIFM Level 2-Verordnung).
Lieferung: 03/16Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.