§ 39 InvStG wurde mit dem Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG v. 19.07.2016, BGBl. 2016 I, S. 1730) eingeführt. Die Regelung führt mit Einschränkungen die bisherigen Vorschriften zum Abzug von Werbungskosten nach § 3 Abs. 3 InvStG idF. des AIFM-Steueranpassungsgesetzes fort (BT-Drs. 18/8045 (109)). Auch die Vorgängernorm wies bereits die Grundstruktur einer Mehrstufigkeit des Verfahrens des Werbungskostenabzugs auf, die vor allem die Unterteilung der Werbungskosten in Direktkosten und Allgemeinkosten beinhaltet (Moritz/Jesch, InvStG, § 3 Rz 112, 119). Dieser Regelungsinhalt wurde nun auf mehrere Absätze aufgeteilt. Der Abzug von Allgemeinkosten findet sich im neuen § 40 InvStG.
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